Energieausweis

Am 1. Mai 2014 trat eine Überarbeitung der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Diese Aktualisierung beinhaltet wichtige Neuerungen, die sowohl Immobilienkäufer als auch -verkäufer kennen sollten. Eine bedeutende Veränderung betrifft den Energieausweis, der nun eine größere Bedeutung hat als zuvor. Ab diesem Zeitpunkt sind Eigentümer, Immobilienmakler und Hausverwalter verpflichtet, bei der Vermietung oder dem Verkauf einer Immobilie unaufgefordert einen entsprechenden Energieausweis vorzulegen.

Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (Öl oder Gas) betrieben werden und nach dem 01.01.1985 installiert wurden, müssen nach 30 Jahren entfernt werden. Falls der Heizkessel vor 1985 eingebaut wurde, muss er bis zum Jahr 2015 ausgetauscht werden. Es gibt jedoch Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Eigenheimbesitzer von Einfamilien- oder Zweifamilienhäusern, die seit dem 01.02.2002 mindestens eine Wohneinheit selbst nutzen, sind von dieser Verpflichtung befreit. Wenn jedoch ein Eigentümerwechsel stattfindet, greift die Regelung erneut, und der Austausch muss innerhalb der nächsten 2 Jahre erfolgen.

Falls die oberste Geschossdecke nicht den Mindestwärmeschutzanforderungen entspricht, muss dies bis Ende 2015 nachgeholt werden. Dabei handelt es sich um die Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Ausnahmen gelten, wenn das darüberliegende Dach gedämmt ist oder den Mindestwärmeschutzanforderungen entspricht, oder wenn die Hausbesitzer bis zum Stichtag 1. Februar 2002 mindestens eine Wohnung im eigenen Haus nutzen.

Ab dem 01.01.2016 werden die Anforderungen an den Primärenergiebedarf bei Neubauten um 25 Prozent erhöht.

Bei Besichtigungen ist der Interessent vorzugsweise mit einem Energieausweis zu versorgen. In Immobilienanzeigen sollten die folgenden Informationen angegeben werden:

  • Art des Ener­gie­aus­wei­ses (Bedarfs– oder Ver­brauchs­aus­weis)
  • Wert des Ener­gie­be­darfs oder –ver­brauchs des Gebäu­des
  • Art der Hei­zung (Ener­gie­trä­ger)
  • Bau­jahr des Gebäu­des
  • Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klasse, wenn ein Aus­weis mit Effi­zi­enz­klasse vorliegt

Die Ausstellung eines Energieausweises ist für öffentliche Gebäude ab einer Nutzfläche von 250 m² und für private Gebäude ab einer Nutzfläche von 500 m² gesetzlich vorgeschrieben. Die korrekte Ausstellung der Energieausweise wird durch Stichprobenkontrollen überprüft.

Es werden Kontrollsysteme für Inspektionsberichte von Klimaanlagen eingeführt. Der Primärenergiefaktor für Strom wird auf 2,4 reduziert und ab 2016 auf 1,8 gesenkt. Der Energieausweis wird in die Energieeffizienzklassen A+ bis H eingeteilt. Das Bandtacho zur Darstellung des Energieverbrauchs reicht nun von 0 bis >250 kWh pro Quadratmeter und Jahr.

Wenn Sie als Bauherr einen Bauantrag einreichen, eine Bauanzeige erstatten oder eine nicht genehmigungspflichtige Baumaßnahme beginnen, ist die EnEV 2014 für Sie verbindlich.

Welche Änderungen ergeben sich bei der Sanierung von Altbauten? Die EnEV 2014 sieht keine verschärften Anforderungen für die Sanierung von Altbauten vor. Dennoch besteht für viele Eigentümer Handlungsbedarf. In der EnEV 2014 wurde jedoch konkretisiert, wie die obersten Geschossdecken bei Bestandsgebäuden gedämmt werden sollen. Diese Verpflichtung besteht eigentlich bereits seit 2011. “Allerdings herrschte bisher große Verunsicherung darüber, welche Decken davon betroffen sind”, erklärt der Energieexperte.

Die neue Regelung besagt nun, dass alle Decken, die nicht den Mindestanforderungen an den Wärmeschutz gemäß der DIN-Norm entsprechen, bis Ende 2015 zusätzlich gedämmt werden müssen.